Anlage – (zu § 1 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl I 2019, 231 – 257; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Erklärung der verwendeten Abkürzungen auto S1 In dieser Anlage bedeuten: col1 1 22* justify col2 2 143* ADN 1 col1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen 1 col2 ADR 1 col1 Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 1 col2 AGBwGGVSE 1 col1 Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn 1 col2 Bem. 1 col1 Bemerkung 1 col2 BGBl. 1 col1 Bundesgesetzblatt 1 col2 CSC 1 col1 Internationales Übereinkommen über sichere Container 1 col2 CTU 1 col1 Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit) 1 col2 EmS 1 col1 Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern 1 col2 Flp. 1 col1 Flammpunkt 1 col2 GGVSEB 1 col1 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 1 col2 GGVSee 1 col1 Gefahrgutverordnung See 1 col2 IMDG-Code 1 col1 International Maritime Dangerous Goods Code 1 col2 MEGC 1 col1 Gascontainer mit mehreren Elementen 1 col2 MEMU 1 col1 Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff 1 col2 n.a.g. 1 col1 nicht anderweitig genannt 1 col2 PBDD 1 col1 (weggefallen) 1 col2 PBDF 1 col1 (weggefallen) 1 col2 PCB 1 col1 (weggefallen) 1 col2 PCDD 1 col1 (weggefallen) 1 col2 PCDF 1 col1 (weggefallen) 1 col2 PCT 1 col1 (weggefallen) 1 col2 Richtlinie 2008/68/EG 1 col1 Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58) geändert worden ist 1 col2 RID 1 col1 Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1 col2 S. 1 col1 Seite 1 col2 StVZO 1 col1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 1 col2 TCDD 1 col1 (weggefallen) 1 col2 TE 1 col1 (weggefallen) 1 col2 UN 1 col1 United Nations (Vereinte Nationen) 1 col2 VMBI 1 col1 Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung 1 col2 top left 50 2 0 none 1 0 erklärung %yes; Inhaltsverzeichnis auto S2 col1 1 0.41* col2 2 1.58* Ausnahme 1 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 2 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 3 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 4 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 5 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 6 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 7 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 8 (B) 1 col1 Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren 1 col2 Ausnahme 9 (B, E, S) 1 col1 Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff 1 col2 Ausnahme 10 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 11 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 12 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 13 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 14 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 15 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 16 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 17 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 18 (S) 1 col1 Beförderungspapier 1 col2 Ausnahme 19 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 20 (B, E, S) 1 col1 Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle 1 col2 Ausnahme 21 (B, E, S) 1 col1 Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln 1 col2 Ausnahme 22 (E, S) 1 col1 Saug-Druck-Tanks 1 col2 Ausnahme 23 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 24 (S) 1 col1 Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen 1 col2 Ausnahme 25 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 26 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 27 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 28 (E, S) 1 col1 Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern 1 col2 Ausnahme 29 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 30 1 col1 – offen – 1 col2 Ausnahme 31 (S) 1 col1 Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen 1 col2 Ausnahme 32 (S, E) 1 col1 Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr 1 col2 Ausnahme 33 (M) 1 col1 Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen 1 col2 Ausnahme 34 (M) 1 Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung 1 top left 50 2 0 none 1 0 inhalt %yes; Ausnahme 1 center S1 – offen – Ausnahme 2 center S1 – offen – Ausnahme 3 center S1 – offen – Ausnahme 4 center S1 – offen – Ausnahme 5 center S1 – offen – Ausnahme 6 center S1 – offen – Ausnahme 7 center S1 – offen – Ausnahme 8 (B) center S1 Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren auto Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 1.16.1.1.1, Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen. normal normal Bau und Ausrüstung normal normal Offene Fähren normal Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein. normal Gedeckte/geschlossene Fähren normal Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein. normal normal Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein. normal normal Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein. normal normal Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen: normal normal 2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: normal normal 2.4.1.1 Offene Fähren normal Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen. normal Gedeckte/geschlossene Fähren normal Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen. normal normal 2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein. normal normal 2.4.1.3 Offene Fähren normal Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf. normal normal 2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein. normal normal 2.4.2 Offene Fähren normal Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind. normal normal 2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. normal normal Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann. normal normal Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein. normal normal Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung sind folgende Maßnahmen zu treffen: normal normal 2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann. normal normal 2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren normal Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein. normal normal 2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die Hydranten fest angeschlossen sein. normal normal 2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann. normal normal 2.7.5 Offene Fähren normal Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen. normal Gedeckte/geschlossene Fähren normal Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren. normal normal Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden. Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht erforderlich. normal normal Betriebsvorschriften normal normal Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fällen der Nummer 2.8. normal normal Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals normal normal 3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen. normal normal 3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren normal Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern“ Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein. normal normal 3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren normal Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN mit gültiger Bescheinigung an Bord sein. normal normal 3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren normal Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden. normal normal Pflichten des Fährführers normal normal 3.2.1 Offene Fähren normal Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind. normal normal 3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren normal Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden. normal normal 3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren normal Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen. normal normal 3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren normal Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden. normal normal 3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren normal Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind. normal normal 3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren normal Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten. normal normal 3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden. normal normal 3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. normal normal 3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen. normal normal 3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt. normal normal Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern normal normal 3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen. normal normal 3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern. normal normal 3.3.3 Offene Fähren normal Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet. normal normal 3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren. normal normal 3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen. normal normal 3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich. normal normal Zulassungszeugnis normal Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind. normal normal Sonstige Vorschriften normal Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 9 (B, E, S) center S1 Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff auto S1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6 ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, normal normal b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1, normal normal c) giftige Stoffe der Klasse 6.1, normal normal d) ätzende Stoffe der Klasse 8 normal normal normal alpha normal nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9 ADR/RID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel) nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben. normal normal Angaben im Beförderungspapier normal Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9“. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 10 center S1 – offen – Ausnahme 11 center S1 – offen – Ausnahme 12 center S1 – offen – Ausnahme 13 center S1 – offen – Ausnahme 14 center S1 – offen – Ausnahme 15 center S1 – offen – Ausnahme 16 center S1 – offen – Ausnahme 17 center S1 – offen – Ausnahme 18 (S) center S1 Beförderungspapier auto Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder normal normal b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden: aa) Empfänger, normal normal bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter, normal normal normal a-alpha wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden. normal normal normal alpha normal normal Befreiung vom Beförderungspapier normal normal Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen, sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden. normal normal Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden. normal normal Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier normal normal Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die Angabe a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durchgeführt wird, normal normal b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. normal normal normal alpha Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie normal normal b) der Klasse 5.2. normal normal normal alpha normal normal Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme 18“. normal normal Sonstige Vorschriften normal Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7. normal normal Befristung normal Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 19 center S1 – offen – Ausnahme 20 (B, E, S) center S1 Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle auto Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 17, 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden. normal normal Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung normal normal Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. normal normal Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen. normal Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben. normal Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen. normal normal Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde. normal normal Tabelle der gefährlichen Abfälle normal Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S). normal normal normal 20 arabic center col1 1 12* center col2 2 14* center col3 3 18* col4 4 43* center col5 5 15* center col6 6 15* center col7 7 21* col8 8 27* Abfall-/ Unter- gruppe 1 center col1 1 middle Klasse(n) 1 center col2 1 middle Verpa- ckungs- gruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizie- rungscode 1 center col3 1 middle Benennung 1 center col4 1 middle Angaben im Beför- derungspapier 1 center col6 col5 middle Gefahrzettel- muster Nummer 1 center col7 1 middle Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegen- über folgenden Standardflüssig- keiten gegeben sein 1 center col8 1 middle 1 Tunnel- beschrän- kungs- code 1 center col5 middle Verpa- ckungs- gruppe 1 center col6 middle 1 (1) 1 center col1 middle (2) 1 center col2 middle (3) 1 center col3 middle (4) 1 center col4 middle (5) 1 center col5 middle (6) 1 center col6 middle (7) 1 center col7 middle (8) 1 center col8 middle 1 bottom 1 col1 (weggefallen) 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 (weggefallen) 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 6A 1 col3 Abfallfeuerlöscher 1 col4 (D) 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol und mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder Heizöl, leicht 1 col4 (D/E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Klebstoffabfälle sowie Farb- und Lackabfälle (außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sondervorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse 1 col4 (D/E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Entzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 3 + 6.1 1 col7 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel 1 col4 (C/D) 1 col5 I 1 col6 6.1 + 3 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II 1 col3 Polychlorierte Biphenyle (PCB) (UN 2315 und UN 3432), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten, wie Kleinkondensatoren 1 col4 (D/E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem.: Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152. 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I und II 1 col3 Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 3 + 6.1 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 6.1 + 3 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 3 + 8 1 col7 Essigsäure, Kohlenwasser-stoffgemisch 1 col8 1 col1 1 col2 I und II 1 col3 Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 3 + 6.1 + 8 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 III 1 col3 Umweltgefährdender Stoff fest oder flüssig 1 col4 (E) 1 col5 III 1 col6 Zusätzlich ist dauerhaft die Kennzeichnung nach 5.2.1.8.3 anzubringen 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können, z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem.: Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen. 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, giftig enthalten 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 4.1 + 6.1 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, ätzend enthalten 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 4.1 + 8 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette 1 col4 (D/E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten 1 col4 (D/E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig enthalten 1 col4 (D/E) 1 col5 II 1 col6 4.2 + 6.1 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend enthalten 1 col4 (D/E) 1 col5 II 1 col6 4.2 + 8 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite, wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend 1 col4 (D/E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 1 col4 (D/E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 I und II 1 col3 Metallcarbide und Metallnitride, wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid 1 col4 (B/E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I 1 col3 Metallphosphide, giftig, wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid 1 col4 (B/E) 1 col5 I 1 col6 4.3 + 6.1 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I 1 col3 Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 Salpetersäure, 55 % 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem. 1: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14. 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem. 2: Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 5.1 + 6.1 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 5.1 + 8 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II 1 col3 Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze 1 col4 (D) 1 col5 II 1 col6 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Abfälle, fest oder flüssig, mit Quecksilberverbindungen 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 Netzmittellösung 1 col8 1 col1 1 col2 III 1 col3 Abfälle, die metallisches Quecksilber enthalten 1 col4 (E) 1 col5 III 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden. 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Abfälle mit Cyanidgehalt, z. B. Gold- und Silberputzmittel 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, ätzend 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 6.1 + 8 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I und II 1 col3 Feste und flüssige Abfälle mit organischen giftigen Stoffen, entzündbar 1 col4 (C/D) 1 col5 I 1 col6 6.1 + 3 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7 1 col4 (C/E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 II I und II II 1 col3 Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802), z. B. bestimmte Reinigungsmittel 1 col4 (E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem. 1: Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen. 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem. 2: Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen. 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, sind zur Beförderung nicht zugelassen. 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 II 1 col3 Abfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 Netzmittellösung 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem.: Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen. 1 col4 1 col5 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II 1 col3 Abfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 8 + 6.1 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen 1 col4 (C/D) 1 col5 I 1 col6 8 + 6.1 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride, sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid 1 col4 (E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid 1 col4 (E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen 1 col4 (E) 1 col5 I 1 col6 8 + 6.1 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 III 1 col3 Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak 1 col4 (E) 1 col5 III 1 col6 1 col7 Wasser, Netzmittellösung 1 col8 1 col1 1 col2 I bis III 1 col3 Übrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z. B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid) 1 col4 (E) 1 col5 I 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 III 1 col3 Abfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel 1 col4 (E) 1 col5 III 1 col6 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 5.1 + 8 1 col7 1 col8 1 col1 1 col2 II und III 1 col3 Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten 1 col4 (E) 1 col5 II 1 col6 5.1 + 6.1 1 col7 1 col8 1 1 col1 1 col2 1 col3 Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle 1 col4 (B/E) 1 col5 1 col6 Kennzeichnung gemäß 5.2.1.10.1 1 left col7 1 col8 1 col1 1 col2 1 col3 Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 dieser Ausnahme. 1 col4 1 col5 1 col6 Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift „Gefahrgut, nicht identifiziert“ anzubringen. 1 left col7 1 col8 top left 50 8 1 all 1 0 abfallgruppe %yes; Sonstige Vorschriften normal Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum und 60 Kilogramm Bruttomasse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden. normal Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind: a) Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2, normal normal b) Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2, normal normal c) Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder normal normal d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung. normal normal normal alpha normal Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. normal Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: a) Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe, normal normal b) erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)), normal normal c) Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen, normal normal d) zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat, normal normal e) Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und normal normal f) Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID. normal normal normal alpha normal Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen. normal normal Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken. normal normal Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden. normal Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. normal normal Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden. normal normal Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren. normal normal Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind. normal normal Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden. normal normal (weggefallen) normal normal Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden: normal Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf. normal normal Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein. normal normal Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können. normal Gefährliche Reaktionen sind: a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; normal normal b) die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen; normal normal c) die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen; normal normal d) die Bildung instabiler Stoffe. normal normal normal alpha normal normal Verantwortlichkeiten normal normal Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. normal normal Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein, a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und normal normal b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden. normal normal normal alpha normal normal Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen – entsprechend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen. normal normal Sonstige Vorschriften normal normal Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern. normal normal Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden. normal normal Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern. normal normal Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können. normal normal Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein. normal normal Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind. normal normal Beförderungspapier normal Im Beförderungspapier sind anzugeben: a) Name und Anschrift des Absenders und Empfängers, normal normal b) als Bezeichnung des Gutes: – Abfallgruppe(n) <<…>> normal normal – Nummern der Gefahrzettelmuster <<…>> normal normal – Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<…>> normal normal – Tunnelbeschränkungscode <<…>> Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich. normal normal – Anzahl der Versandstücke und normal normal – Beschreibung der Versandstücke normal normal normal Dash normal Anstelle von „<<…>>“ sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen. normal normal c) Zusätzlich ist zu vermerken: „Ausnahme 20“. normal normal normal alpha normal normal Befristung normal Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 21 (B, E, S) center S1 Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln auto Zusammenpackungszulassung normal normal Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 23 ADR/RID und Kapitel 4.1 ADN dürfen a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt werden. normal normal b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der GGVSEB unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt werden. normal normal normal alpha normal normal Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 17 und MP 19 ADR/RID sind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten. normal normal Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert werden. normal normal Verpackung normal normal Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Codierung 4A, Kisten aus Aluminium der Codierung 4B, Kisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Codierung 4G zu verwenden. normal normal Bauartprüfung normal Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden. normal normal Sonstige Vorschriften normal Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 Kilogramm sein. normal normal Angaben im Beförderungspapier normal Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: normal „Ausnahme 21“. normal normal Befristung normal Die Ausnahme 21 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 22 (E, S) center S1 Saug-Druck-Tanks auto Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 a) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), normal normal b) in Aufsetztanks, normal normal c) in Tankcontainern, normal normal normal alpha normal die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in Verbindung mit der Ausnahme Nr. 63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden. normal Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten. normal normal Sonstige Vorschriften a) Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen. normal normal b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen. normal normal normal alpha normal normal Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier normal In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben: „Ausnahme 22“. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken: „Ausnahme 22“. normal Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken: „Ausnahme 22“. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 23 center S1 – offen – Ausnahme 24 (S) center S1 Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen auto Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR a) für die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C), UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, UN 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1978 PROPAN, normal normal b) für die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und III und normal normal c) für flüssige Stoffe der Klasse 9 normal normal normal alpha normal dürfen ungereinigte leere Eichnormale unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden. normal normal Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Liter normal normal Die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten. normal normal Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefäße von höchstens 450 Liter gelten als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR. normal normal Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen. normal normal Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen. normal normal Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu kennzeichnen. normal normal Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten. normal normal Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter befördern normal normal Die Eichnormale für flüssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale für Gase sind entleert und mit einem Inertgas beaufschlagt zu befördern. Alle Öffnungen für das Befüllen und für das Entleeren müssen dicht verschlossen sein. normal normal Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein. normal normal Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen, nicht jedoch die darin aufgeführte Ausrüstung. normal normal Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, sowie mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Absatz 5.2.1.8.3 und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind. normal normal Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter sind mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und mit Großzetteln nach Abschnitt 5.3.1 ADR an beiden Längsseiten und hinten zu versehen. normal normal Die Beförderungseinheiten sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer für den Stoff, der zuletzt in den Eichnormalen enthalten war, zu kennzeichnen. normal normal Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat die Überwachungsstelle eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist. normal normal Zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften der Absätze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten. normal normal Die Fahrzeuge für die Beförderung von Eichnormalen müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen. normal normal In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf die Angabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben: „Ausnahme 24“. normal normal Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist für jedes Fahrzeug während der Beförderung mitzuführen. normal normal Sonstige Vorschriften normal Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung. normal normal Befristung normal Die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 25 center S1 – offen – Ausnahme 26 center S1 – offen – Ausnahme 27 center S1 – offen – Ausnahme 28 (E, S) center S1 Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern auto Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR/RID dürfen Automobilteile – UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie normal normal – UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH normal normal normal Dash normal der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden. normal normal Tabelle der Gefahrgüter center col1 1 19* col2 2 60* col3 3 23* col4 4 23* col5 5 25* UN-Nummer 1 col1 Benennung und Beschreibung 1 center col2 Klasse/ Klassifizierungs- code 1 center col3 Verpackungs- gruppe 1 center col4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungs- einheit/Wagen/ Container 1 center col5 middle 1 col1 1 center col2 1 center col3 1 center col4 1 center col5 middle bottom 1 col1 ACETON 1 col2 3/F1 1 col3 II 1 col4 333 I 1 col5 1 col1 KLEBSTOFFE 1 col2 3/F1 1 col3 II und III 1 col4 333/1 000 I 1 col5 1 col1 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG 1 col2 3/F1 1 col3 II und III 1 col4 333/1 000 l 1 col5 1 col1 ETHANOL, LÖSUNG 1 col2 3/F1 1 col3 II 1 col4 333 l 1 col5 1 col1 ETHYLACETAT 1 col2 3/F1 1 col3 II 1 col4 333 l 1 col5 1 col1 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 1 col2 3/F1 1 col3 II 1 col4 333 l 1 col5 1 col1 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 1 col2 3/F1 1 col3 II und III 1 col4 333/1 000 l 1 col5 1 col1 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. 1 col2 3/F1 1 col3 II 1 col4 333 l 1 col5 1 col1 TERPENTINÖLERSATZ 1 col2 3/F1 1 col3 III 1 col4 1 000 l 1 col5 1 col1 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 1 col2 8/C1 1 col3 III 1 col4 1 000 l 1 col5 1 col1 HARZLÖSUNG, entzündbar 1 col2 3/F1 1 col3 II und III 1 col4 333/1 000 l 1 col5 1 col1 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, bis max. 1 l Fassungsraum 1 col2 2/5F 1 col3 – 1 col4 333 kg 1 col5 1 col1 ALKOHOLE, N.A.G. 1 col2 3/F1 1 col3 III 1 col4 1 000 l 1 col5 1 col1 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1 col2 3/F1 1 col3 II und III 1 col4 333/1 000 l 1 col5 1 col1 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 1 col2 8/C7 1 col3 III 1 col4 1 000 l 1 col5 1 col1 SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER 1 col2 8/C1 1 col3 II 1 col4 333 l 1 col5 1 col1 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 1 col2 8/C5 1 col3 II 1 col4 333 l 1 col5 1 col1 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 1 col2 9/M7 1 col3 III 1 col4 1 000 kg 1 col5 1 col1 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G 1 col2 9/M6 1 col3 III 1 col4 1 000 l 1 col5 top left 50 5 1 all 1 1 gefahrgüter %yes; normal normal Verpackung normal Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/RID zu verpacken. normal normal Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen normal Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf die höchstzulässige Menge von 1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. normal normal Sonstige Vorschriften normal Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten. normal normal Angaben im Beförderungspapier normal Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28“. normal normal Befristung normal Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 29 center S1 – offen – Ausnahme 30 center S1 – offen – Ausnahme 31 (S) center S1 Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen auto Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden. normal normal Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB. normal normal Befristung normal Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 32 (S, E) center S1 Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr auto Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) f806001_02_BJNR435000002BJNE000713123 auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern: col1 1 4* col2 2 24* col3 3 20* justify col4 4 102* a) 1 col1 0 0 Bw 01 (S, E) 1 col2 0 0 AGGABw 1 col3 0 0 „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr 1 col4 0 b) 1 col1 0 0 Bw 17 (S, E) 1 col2 0 0 AGGABw 1 col3 0 0 Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe 1 col4 0 c) 1 col1 0 0 Bw 21 (S, E) 1 col2 0 0 AGGABw 1 col3 0 0 Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen 1 col4 0 d) 1 col1 0 0 Bw 23 (S, E) 1 col2 0 0 AGGABw 1 col3 0 0 Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör) 1 col4 0 e) 1 col1 0 0 Bw 24 (S, E) 1 col2 0 0 AGGABw 1 col3 0 0 Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1 1 col4 0 f) 1 col1 0 0 Bw 25 (S) 1 col2 0 0 AGGABw 1 col3 0 0 Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1, die beim Verschuss anfallen 1 col4 0 g) 1 col1 0 0 Bw 27 (S, E) 1 col2 0 0 AGGABw 1 col3 0 0 Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1 1 col4 0 h) 1 col1 0 Bw 29 (S) 1 col2 0 AGGABw 1 col3 0 Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung. 1 col4 top left 50 4 none 1 liste %yes; normal normal Angaben im Beförderungspapier normal Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 33 (M) center S1 Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen auto Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder Güter an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an Bord nehmen und sie gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Gebiet befördern, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. normal normal Anwendungsbereich normal Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn a) sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und normal normal b) während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung. normal normal normal alpha normal normal Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter normal Es dürfen nicht befördert werden: a) Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503, normal normal b) Güter der Klasse 5.2, normal normal c) Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind. normal normal normal alpha normal normal Eignungsbescheinigung normal Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen. normal normal Feuerlöscheinrichtungen normal Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein. normal normal Mengengrenzen normal Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren. normal normal Meldepflicht normal Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden. normal normal Sicherungsmaßnahmen normal Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird. normal Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern. normal normal Angaben im Beförderungspapier normal Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 33“. normal normal Schriftliche Weisungen normal Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke vorzuhalten. normal normal Anlaufbedingungsverordnung normal Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist. normal normal normal 20 arabic Ausnahme 34 (M) center S1 Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung auto Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden: Art der Beförderungsdurchführung normal Die gefährlichen Güter werden von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit als Lieferung oder Rücklieferung zu Offshore-Anlagen oder -Baustellen zum Zweck der Errichtung, des Betriebs, der Instandhaltung und der Wartung befördert. normal normal Verpackung und Kennzeichnung von Versandstücken normal normal Die gefährlichen Güter sind nach Kapitel 4.1 in Verbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu verpacken. normal normal Die Versandstücke sind nach Kapitel 5.2 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeichnen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter ist nicht erforderlich. normal normal Dokumentation normal normal Für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter müssen die auf die jeweiligen Stoffe und Gegenstände zutreffenden Sicherheitsdatenblätter mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die kein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist. normal normal Zusätzlich ist ein Verzeichnis mitzuführen, in dem die gefährlichen Güter mit folgenden Angaben aufgeführt sind: a) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, normal normal b) der richtige technische Name nach Spalte 2 der Gefahrgutliste des IMDG-Codes, normal normal c) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe, normal normal d) die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr und normal normal e) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe. normal normal normal alpha normal normal Ladung normal Die Versandstücke sind in geeignete und zugelassene Offshore-Container zu verladen, die den Anforderungen des Unterabschnitts 7.3.2.3 des IMDG-Codes entsprechen. Alternativ können Lagerschränke nach der DIN EN 14470-1:2004 verwendet werden. Die Güter sind unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts 7.3.3 des IMDG-Codes in die Container oder in die Lagerschränke zu stauen, mit der Ausnahme, dass anstelle der in Unterabschnitt 7.3.3.5 des IMDG-Codes in Bezug genommenen Trennvorschriften die Zusammenladeverbote nach den Abschnitten 7.5.2 und 7.5.4 des ADR Anwendung finden. Ist die Zusammenladung verboten, sind verschiedene Container oder Lagerschränke zu verwenden, die in einem Abstand von mindestens 0,5 Meter an Bord des Schiffes aufgestellt sind. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Plakatierung in Unterabschnitt 7.3.3.13 erster Satz des IMDG-Codes und die Bestimmungen zum CTU-Packzertifikat in Unterabschnitt 7.3.3.17 des IMDG-Codes finden keine Anwendung. normal normal Menge der Güter normal Die Bruttomasse aller gefährlichen Güter darf 3 000 Kilogramm nicht überschreiten, wobei die Bruttomasse der gefährlichen Güter, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind sowie der gefährlichen Güter der Klassen 1 und 2.3, insgesamt 300 Kilogramm nicht überschreiten darf. normal normal Von der Freistellung ausgenommene Güter normal Nicht befördert werden dürfen: a) gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden, normal normal b) gefährliche Güter, deren Beförderung nach den Vorschriften des IMDG-Codes verboten ist oder für die die Verpackungsanweisung P 099 vorgeschrieben ist, normal normal c) gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klassifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L, 1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Nummer 0190, normal normal d) selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, organische Peroxide der Klasse 5.2, polymerisierende Stoffe und entzündbare Gase und flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle zu befördern sind, normal normal e) Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätzlich mit dem Gefahrzettel „EXPLOSIVE“ Muster 1 zu versehen sind, normal normal f) gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie A und normal normal g) gefährliche Güter der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911. normal normal normal alpha normal normal normal 8 arabic Bei Einstufung nach Nummer 4.2, 4.5 oder 4.6 ist der Stoff der Klasse 3, 8 oder 9 zusätzlich anzugeben. 3 manuell f806001_01_BJNR435000002BJNE000713123 exp Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden. * manuell f806001_02_BJNR435000002BJNE000713123 normal
Kurz erklärt
- Die Vorschriften regeln die Beförderung gefährlicher Güter auf Fähren und definieren spezifische Anforderungen an Bau und Ausrüstung der Schiffe.
- Offene und geschlossene Fähren müssen unterschiedliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, wie z.B. mechanische Lüftung und wasserdichte Decks.
- Der Fährbetreiber ist verantwortlich für die Sicherheit und muss sicherstellen, dass der Fahrzeugführer über seine Pflichten informiert wird.
- Während der Beförderung gefährlicher Güter dürfen keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck sein, und es müssen spezielle Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
- Es gibt Ausnahmen für bestimmte gefährliche Güter und spezielle Regelungen für die Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag der Bundeswehr.